Fussballclub Rüschegg
Statuten
I. Name, Sitz, Zweck
Art. 1 Name, Sitz
Der Fussballclub Rüschegg (im folgenden Klub genannt) ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Rüschegg.
Der FC Rüschegg ist Mitglied des SFV. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck
Der Klub bezweckt:
- Die Ausübung des Fussballsports durch Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, insbesondere an Fussballspielen;
- Die praktische Ausbildung der Mitglieder im Fussball durch regelmässige Trainings und Einsätze im Spielbereich;
- Pflege und Förderung der Gesundheit durch körperliche Aktivität sowie eines gesunden Sportgeistes und der Kollegialität.
Art. 3 Klubfarben
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Kategorien
Aktiv- und Ehrenmitgliedern sowie Junior*innen, Senior*innen, Vorstandsmitgliedern und Funktionär*innen.
Für die Veteran*innen gelten die Bestimmungen der Senior*innen.
Art. 5 Aktivmitglied
Art. 6 Ehrenmitglied
Art. 7 Junioren
Art. 8 Senioren
Art. 9 Vorstandsmitglieder
Art. 10 Funktionär*innen
Art. 11 Rechte der Mitglieder
Art. 12 Pflichten der Mitglieder
- Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV, des FVBJ und des Klubs zu befolgen;
- Den Aufgeboten zu Wettbewerbs- und Freundschaftsspielen, zum Training und zu den Klubveranstaltungen zu folgen. Im Verhinderungsfall sind die Trainer*innen oder der Vorstand rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Art. 13 Aufnahme
Art. 14 Austritt/Übertritt zu einem anderen Verein
Art. 15 Übertritt innerhalb Club
Art. 16 Ausschluss/Boykott
III. Organisation
Art. 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni
Art. 18 Organe
Die Organe des Klubs sind:
a) Hauptversammlung (HV)
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
Art. 19 HV
- Appell
- Wahl der Stimmen zählenden Personen
- Genehmigung des Protokolls der letzten HV
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Klub-Präsidiums
- Entgegennahme des Finanz- und Revisionsberichtes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets
- Mutationen
- Wahl des Vorstandes und der Revisor*innen
- Änderung oder Ergänzung der Statuten und Reglemente
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
- Ehrungen
- Verschiedenes
Anträge an HV
Anträge einzelner Mitglieder zuhanden der HV müssen spätestens 8 Tage vor derselben schriftlich beim Klub-Präsidium eingereicht werden.
Art. 20 a.o. HV
Der Besuch der a.o. HV ist für alle stimmberechtigten Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder und Schiedsrichter*innen, obligatorisch.
Art. 21 Beschlussfähigkeit
Bei fristgerechter Einberufung ist die Versammlung beschlussfähig.
Art. 22 Geheime Abstimmung
Art. 23 Wahlen
Art. 24 Abstimmung
Art. 25 Stichentscheid
Art. 26 Worterteilung
Art. 27 Reihenfolge Anträge
Art. 28 Dringliche Anträge
Art. 29 Vorstand
Art. 30 Obliegenheiten des Vorstandes
Art. 31 Vorstandssitzung
Art. 32 Wahl und Beizug von Funktionär*innen
Verantwortliche für Funktionen wie Unterhalt Infrastruktur, Materialverwaltung, Kommunikation und Spieler*innenbetreuung werden vom Vorstand gewählt und können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.
IV. Ämter und Funktionen
Art. 33 Präsident*in
Das als Präsident*in amtende Mitglied vertritt den Klub nach aussen. Es leitet die Vorstandssitzungen sowie die HV und die a.o. HV, sofern dafür nicht ein Tagesvorsitz gewählt worden ist. Gemeinsam mit dem als Sekretär*in oder Finanzchef*in amtenden Mitglied führt es die rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 34 Vizepräsident*in
Das als Vizepräsident*in amtende Mitglied steht dem als Präsident*in amtenden Mitglied in dessen Tätigkeit bei und tritt gegebenenfalls in dessen Rechte und Pflichten ein
Art. 35 Sekretär*in
Art. 36 Finanzchef*in
Das als Finanzchef*in amtende Mitglied führt das Rechnungswesen und die Vermögensverwaltung. Es besorgt den Einzug der Mitglieder, Sponsor*innen- und Gönner*innenbeiträge und erstellt die Jahresrechnung auf Ende des Geschäftsjahres.
Art. 37 Verantwortliche*r Spielbetrieb
Das als Verantwortliche*r Spielbetrieb amtende Mitglied überwacht den Spiel- und Trainingsbetrieb.
Art. 38 Juniorenobmann/-frau
Das als Juniorenobmann/-frau amtende Mitglied steht der Junior*innenabteilung vor und betreut diese.
Art. 39 Sportchef*in
Das als Sportchef*in amtende Mitglied ist verantwortlich für die Aktivmannschaften und deren Gruppierungen mit anderen Vereinen sowie die Senior*innenabteilung.
Art. 40 Sponsoring-Verantwortliche*r
Das als Sponsoring-Verantwortliche*r amtende Mitglied stellt sicher, dass die für den Klub-Betrieb notwendigen Sponsor*innen zur Verfügung stehen und pflegt eine aktive Beziehung zu den Sponsor*innen.
Art. 41 Beisitzer*innen
Die als Beisitzer*innen amtenden Mitglieder unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen. Ihnen können vom Vorstand und von der Versammlung spezielle Aufgaben zugewiesen werden.
Art. 42 Infrastruktur-Verantwortliche*r
Das als Infrastruktur-Verantwortliche*r amtende Mitglied ist für das Instandhalten der Fussballplätze und für die Instandhaltung der klubeigenen Anlagen besorgt. Zur Erledigung seiner Aufgabe kann es Klubmitglieder beiziehen.
Art. 43 Materialverantwortliche*r
Das als Materialverantwortliche*r amtende Mitglied verwaltet und pflegt das Klubinventar.
Art. 44 Kommunikationsbeauftragte*r
Das als Kommunikationsbeauftragte*r amtende Mitglied bewirtschaftet das klubeigene Informationsblatt (Anpfiff), die klubeigene Webseite sowie die klubeigenen Social Media Kanäle.
Art. 45 Trainer*innen
Die Trainer*innen aller Mannschaften werden durch die Vorstehenden der entsprechenden Abteilung (Sportchef*in oder Juniorenobmann/-frau) definiert. Die Aufgaben können in einem Vertrag geregelt werden.
Art. 46 Assistenz-Trainer*innen
Die Assistenz-Trainer*innen begleiten die zugeteilten Mannschaften zu den Wettkämpfen und überwachen mit den Trainer*innen den Spielbetrieb. Sind Trainer*innen abwesend fällt den Assistenz-Trainer*innen die Verantwortung für die Mannschaftsaufstellung zu.
Art. 47 Schiedsrichter*innen
Die Schiedsrichter*innen unterstehen in ihrer Tätigkeit dem als Verantwortliche*r Spielbetrieb amtenden Mitglied. Ihnen können nur mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis Ämter oder Aufgaben übertragen werden.
Art. 48 Pflichtenhefte für Ämter und Funktionen
Für die einzelnen Ämter und Funktionen gemäss Art. 33 – 44 dieser Statuten sind Pflichtenhefte zu erstellen. Diese sind dem Vorstand zur Genehmigung zu unterbreiten.
VI. Finanzen
Art. 49 Klub-Vermögen
Das Klub-Vermögen besteht aus:
a) Barmitteln
b) Inventar
c) Gebäulichkeiten
Art. 50 Einnahmen
Die Einnahmen des Klubs setzen sich zusammen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Einnahmen bei Wettbewerbsspielen und sonstigen Veranstaltungen (Lotto, Turniere, usw.)
c) Sponsor*innen- und Gönner*innenbeiträgen
d) Beiträge der Gemeinde und weiterer öffentlicher Institutionen (Sport-Toto usw.)
Art. 51 Ausgaben
Die Ausgaben des Klubs setzen sich zusammen aus:
a) Anschaffung von Spielmaterialien
b) Unterhalt der Sportanlagen
c) Entschädigung an Schiedsrichter*innen, Trainer*innen, Vorstandsmitglieder und Funktionär*innen
d) Verwaltungsspesen
e) Verschiedenes
Art. 52 Mitgliederbeiträge
Alle Mitglieder, ausgenommen Ehren- und Vorstandsmitglieder und Funktionär*innen, haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die HV festgelegt. Der Vorstand ist ermächtigt, in Einzelfällen Beiträge zu ermässigen oder zu erlassen.
Art. 53 Verbandsbussen
Für die vom Verband gegenüber Klubmitgliedern oder dem Klub verhängten Bussen haften die Fehlbaren. Ausgenommen sind alle Funktionär*innen und Vorstandsmitglieder.
Art. 54 Haftung bei Schäden
Für Unfälle und andere Schäden irgendwelcher Art übernimmt der Klub keine Verantwortung gegenüber den Mitgliedern, jedoch gegenüber Drittpersonen im Rahmen der Haftpflichtversicherung.
Art. 55 Verbindlichkeiten
Für die vom Klub eingegangenen Verbindlichkeiten haftet nur das Klub-Vermögen.
Art. 56 Revisor*innen
Die durch die HV gewählten zwei Rechnungsrevisor*innen prüfen die Jahresrechnung des Klubs und erstatten der HV Bericht darüber. Die Rechnungsrevisor*innen dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Sie können jeweils für zwei Jahre gewählt werden und sind wieder wählbar.
VII. Revision der Statuten
Art. 57 Revision Statuten
Art. 58 Unvorhergesehene Fälle
Vorstandes die Hauptversammlung.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 59 Auflösung des Klubs
Die Auflösung des Klubs kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversammlung, zu der in der Einladung speziell auf dieses Traktandum hingewiesen worden ist, beantragt werden. Eine Auflösung darf nicht erfolgen, solange noch mindestens 11 der stimmberechtigten Mitglieder den Fortbestand des Klubs verlangen.
Art. 60 Klub-Vermögen bei Auflösung
Das Klub-Vermögen wird im Falle der Auflösung der Gemeinde zur Verwahrung übergeben, zuhanden eines allfälligen neu entstehenden Klubs in Rüschegg mit ähnlichem Zweck.
Art. 61 Inkrafttreten
Die erste Version dieser Statuten wurde an der Gründungsversammlung vom 11. September 1984 genehmigt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den SFV. Die aktualisierte Version der Statuten wurde an der Hauptversammlung vom 13. August 2021 genehmigt und tritt sofort in Kraft.
Der Gründungspräsident
Zbinden Hans
Der Gründungssekretär
Ulrich Nydegger Fritz
Der Präsident
Jann Zbinden
Die Sekretärin
Katja Wohlwend