STATUTEN

Fussballclub Rüschegg

Statuten

 

I. Name, Sitz, Zweck

Art. 1 Name, Sitz

Der Fussballclub Rüschegg (im folgenden Klub genannt) ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Rüschegg.
Der FC Rüschegg ist Mitglied des SFV. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Zweck

Der Klub bezweckt:

  • Die Ausübung des Fussballsports durch Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, insbesondere an Fussballspielen;
  • Die praktische Ausbildung der Mitglieder im Fussball durch regelmässige Trainings und Einsätze im Spielbereich;
  • Pflege und Förderung der Gesundheit durch körperliche Aktivität sowie eines gesunden Sportgeistes und der Kollegialität.

Art. 3 Klubfarben

Die Klubfarben sind gelb-schwarz.

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Kategorien

Der Klub besteht aus:
Aktiv- und Ehrenmitgliedern sowie Junior*innen, Senior*innen, Vorstandsmitgliedern und Funktionär*innen.
Für die Veteran*innen gelten die Bestimmungen der Senior*innen.
 

Art. 5 Aktivmitglied

Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist und sich bereit erklärt, im Klub als vollwertiges Mitglied mitzuwirken. Für Minderjährige ist die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertretung notwendig.
 

Art. 6 Ehrenmitglied

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Klub in besonderer Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung. Die Ehrenmitglieder sind – alle Rechte geniessend – sämtlicher Verpflichtungen dem Klub gegenüber entbunden.
 

Art. 7 Junioren

Als Junior*in kann aufgenommen werden, wer das vom Fussballverband festgesetzte Mindestalter erreicht hat. Die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertretung ist erforderlich.
 

Art. 8 Senioren

Mitglied der Senior*innen kann werden, wer das vom Fussballverband der Region Bern festgesetzte Mindestalter erreicht hat.
 

Art. 9 Vorstandsmitglieder

Als Vorstandsmitglieder gelten die Mitglieder, die ein Amt gemäss Artikel 33 – 41 dieser Statuten ausüben.
 

Art. 10 Funktionär*innen

Als Funktionär*innen gelten die Mitglieder, die eine Funktion gemäss Artikel 42 – 47 dieser Statuten ausüben.
 

Art. 11 Rechte der Mitglieder

Aktiv- und Ehrenmitglieder sowie Senior*innen, Funktionär*innen und Junior*innen ab dem 16. Lebensjahr sind stimmberechtigt und wählbar.
 

Art. 12 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
  • Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV, des FVBJ und des Klubs zu befolgen;
  • Den Aufgeboten zu Wettbewerbs- und Freundschaftsspielen, zum Training und zu den Klubveranstaltungen zu folgen. Im Verhinderungsfall sind die Trainer*innen oder der Vorstand rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

 

Art. 13 Aufnahme

Die Aufnahme in den Klub erfolgt mittels ausgefülltem Eintrittsformular, welches bei dem/der zuständigen Trainer*in eingereicht werden muss. Neue Eintritte werden durch die Hauptversammlung bestätigt, unter Wahrung ihres Vetorechtes.
 

Art. 14 Austritt/Übertritt zu einem anderen Verein

Austrittsgesuche müssen schriftlich mit Angabe der Gründe bis spätestens 30. Juni bei einem/einer Vereinsfunktionär*in eingereicht werden. Austrittsgesuchen, die nach dem 30. Juni eingereicht werden, kann erst auf das Ende der nächsten Saison stattgegeben werden. Austretende Mitglieder haben die Beiträge bis zum Ende des Geschäftsjahres zu bezahlen. Es wird keine Austrittsgebühr erhoben.
 

Art. 15 Übertritt innerhalb Club

Übertritte in eine andere Mitgliederkategorie können nur auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Sie sind einen Monat vorher schriftlich dem/der zuständigen Trainer*in mitzuteilen. Bei Junior*innen, die volljährig werden, erfolgt der Übertritt zu den Aktivmitgliedern automatisch.
 

Art. 16 Ausschluss/Boykott

Mitglieder, die den Verpflichtungen nicht nachkommen oder durch ihr Verhalten dem Ansehen des Klubs schaden oder den Interessen des Klubs zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Traktandum figuriert und die Betroffenen davon schriftlich Kenntnis erhalten haben. Die Meldung zum Boykott an den SFV bleibt vorbehalten.
 

III. Organisation

Art. 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni

Art. 18 Organe

Die Organe des Klubs sind:
a) Hauptversammlung (HV)
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren

Art. 19 HV

Die HV bildet das oberste Organ des Klubs. Sie findet alljährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Der Besuch der HV ist für alle stimmberechtigten Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder und Schiedsrichter*innen, obligatorisch. Sie wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder durch Publikation im Amtsanzeiger einberufen. Sie kann durch einen vom Vorstand gewählten Tagesvorsitz geleitet werden. Traktanden HV Der HV fallen folgende Aufgaben zu:
  • Appell
  • Wahl der Stimmen zählenden Personen
  • Genehmigung des Protokolls der letzten HV
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Klub-Präsidiums
  • Entgegennahme des Finanz- und Revisionsberichtes
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets
  • Mutationen
  • Wahl des Vorstandes und der Revisor*innen
  • Änderung oder Ergänzung der Statuten und Reglemente
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
  • Ehrungen
  • Verschiedenes

Anträge an HV
Anträge einzelner Mitglieder zuhanden der HV müssen spätestens 8 Tage vor derselben schriftlich beim Klub-Präsidium eingereicht werden.

Art. 20 a.o. HV

Die ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen durch Beschluss des Vorstandes oder wenn dies mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt. Sie kann durch einen vom Vorstand gewählten Tagesvorsitz geleitet werden.
Der Besuch der a.o. HV ist für alle stimmberechtigten Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder und Schiedsrichter*innen, obligatorisch.
 

Art. 21 Beschlussfähigkeit

Die Einladung mit Traktandenliste für die HV und die a.o. HV muss mindestens 14 Tage vor Durchführung allen Mitgliedern zugestellt oder im Amtsanzeiger publiziert werden.
Bei fristgerechter Einberufung ist die Versammlung beschlussfähig.
 

Art. 22 Geheime Abstimmung

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Durchführung verlangt.
 

Art. 23 Wahlen

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder, im zweiten das relative Mehr.
 

Art. 24 Abstimmung

Bei Abstimmungen ist das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder massgebend; vorbehalten bleibt Art. 59 dieser Statuten.
 

Art. 25 Stichentscheid

Der Vorsitz fällt bei allen Abstimmungen, bei denen Stimmengleichheit herrscht, den Stichentscheid.
 

Art. 26 Worterteilung

Der Vorsitz hat den Mitgliedern in der Reihenfolge, in der sie sich melden, das Wort zu erteilen.
 

Art. 27 Reihenfolge Anträge

Die Abstimmungen erfolgen in der Reihenfolge, in der die Anträge eingehen.
 

Art. 28 Dringliche Anträge

Dringliche Anträge, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können nur mit Zustimmung der Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden.
 

Art. 29 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus folgenden Ämtern zusammen: Präsidium, Vizepräsidium, Sekretariat, Leitung Finanzen, Leitung Sportabteilung, Leitung Juniorenabteilung, Leitung Sponsoring, Leitung Spielbetrieb und Beisitz. Der Vorstand wird durch die HV auf zwei Jahre gewählt und ist wieder wählbar. In Ausnahmefällen kann an der HV beantragt werden, Vorstandsmitglieder auf ein Jahr zu wählen.
 

Art. 30 Obliegenheiten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Klubs. Er ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der HV unterbreitet werden müssen. Die Finanzkompetenz richtet sich nach dem von der HV genehmigten Budget.
 

Art. 31 Vorstandssitzung

Vorstandssitzungen werden vom Präsidium oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen. Für die Beschlussfähigkeit bedarf es mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder.
 

Art. 32 Wahl und Beizug von Funktionär*innen

Verantwortliche für Funktionen wie Unterhalt Infrastruktur, Materialverwaltung, Kommunikation und Spieler*innenbetreuung werden vom Vorstand gewählt und können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.

 


IV. Ämter und Funktionen

Art. 33 Präsident*in

Das als Präsident*in amtende Mitglied vertritt den Klub nach aussen. Es leitet die Vorstandssitzungen sowie die HV und die a.o. HV, sofern dafür nicht ein Tagesvorsitz gewählt worden ist. Gemeinsam mit dem als Sekretär*in oder Finanzchef*in amtenden Mitglied führt es die rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 34 Vizepräsident*in

Das als Vizepräsident*in amtende Mitglied steht dem als Präsident*in amtenden Mitglied in dessen Tätigkeit bei und tritt gegebenenfalls in dessen Rechte und Pflichten ein

Art. 35 Sekretär*in

Das als Sekretär*in amtende Mitglied führt über alle Vorstandssitzungen und Versammlungen ein Protokoll, das jeweils an der nächsten Zusammenkunft vorzulegen ist.
 

Art. 36 Finanzchef*in

Das als Finanzchef*in amtende Mitglied führt das Rechnungswesen und die Vermögensverwaltung. Es besorgt den Einzug der Mitglieder, Sponsor*innen- und Gönner*innenbeiträge und erstellt die Jahresrechnung auf Ende des Geschäftsjahres.

Art. 37 Verantwortliche*r Spielbetrieb

Das als Verantwortliche*r Spielbetrieb amtende Mitglied überwacht den Spiel- und Trainingsbetrieb.

Art. 38 Juniorenobmann/-frau

Das als Juniorenobmann/-frau amtende Mitglied steht der Junior*innenabteilung vor und betreut diese.

Art. 39 Sportchef*in

Das als Sportchef*in amtende Mitglied ist verantwortlich für die Aktivmannschaften und deren Gruppierungen mit anderen Vereinen sowie die Senior*innenabteilung.

Art. 40 Sponsoring-Verantwortliche*r

Das als Sponsoring-Verantwortliche*r amtende Mitglied stellt sicher, dass die für den Klub-Betrieb notwendigen Sponsor*innen zur Verfügung stehen und pflegt eine aktive Beziehung zu den Sponsor*innen.

Art. 41 Beisitzer*innen

Die als Beisitzer*innen amtenden Mitglieder unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen. Ihnen können vom Vorstand und von der Versammlung spezielle Aufgaben zugewiesen werden.

Art. 42 Infrastruktur-Verantwortliche*r

Das als Infrastruktur-Verantwortliche*r amtende Mitglied ist für das Instandhalten der Fussballplätze und für die Instandhaltung der klubeigenen Anlagen besorgt. Zur Erledigung seiner Aufgabe kann es Klubmitglieder beiziehen.

Art. 43 Materialverantwortliche*r

Das als Materialverantwortliche*r amtende Mitglied verwaltet und pflegt das Klubinventar.

Art. 44 Kommunikationsbeauftragte*r

Das als Kommunikationsbeauftragte*r amtende Mitglied bewirtschaftet das klubeigene Informationsblatt (Anpfiff), die klubeigene Webseite sowie die klubeigenen Social Media Kanäle.

Art. 45 Trainer*innen

Die Trainer*innen aller Mannschaften werden durch die Vorstehenden der entsprechenden Abteilung (Sportchef*in oder Juniorenobmann/-frau) definiert. Die Aufgaben können in einem Vertrag geregelt werden.

Art. 46 Assistenz-Trainer*innen

Die Assistenz-Trainer*innen begleiten die zugeteilten Mannschaften zu den Wettkämpfen und überwachen mit den Trainer*innen den Spielbetrieb. Sind Trainer*innen abwesend fällt den Assistenz-Trainer*innen die Verantwortung für die Mannschaftsaufstellung zu.

Art. 47 Schiedsrichter*innen

Die Schiedsrichter*innen unterstehen in ihrer Tätigkeit dem als Verantwortliche*r Spielbetrieb amtenden Mitglied. Ihnen können nur mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis Ämter oder Aufgaben übertragen werden.

Art. 48 Pflichtenhefte für Ämter und Funktionen

Für die einzelnen Ämter und Funktionen gemäss Art. 33 – 44 dieser Statuten sind Pflichtenhefte zu erstellen. Diese sind dem Vorstand zur Genehmigung zu unterbreiten.

 


VI. Finanzen

Art. 49 Klub-Vermögen

Das Klub-Vermögen besteht aus:
a) Barmitteln
b) Inventar
c) Gebäulichkeiten

Art. 50 Einnahmen

Die Einnahmen des Klubs setzen sich zusammen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Einnahmen bei Wettbewerbsspielen und sonstigen Veranstaltungen (Lotto, Turniere, usw.)
c) Sponsor*innen- und Gönner*innenbeiträgen
d) Beiträge der Gemeinde und weiterer öffentlicher Institutionen (Sport-Toto usw.)

Art. 51 Ausgaben

Die Ausgaben des Klubs setzen sich zusammen aus:
a) Anschaffung von Spielmaterialien
b) Unterhalt der Sportanlagen
c) Entschädigung an Schiedsrichter*innen, Trainer*innen, Vorstandsmitglieder und Funktionär*innen
d) Verwaltungsspesen
e) Verschiedenes

Art. 52 Mitgliederbeiträge

Alle Mitglieder, ausgenommen Ehren- und Vorstandsmitglieder und Funktionär*innen, haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die HV festgelegt. Der Vorstand ist ermächtigt, in Einzelfällen Beiträge zu ermässigen oder zu erlassen.

Art. 53 Verbandsbussen

Für die vom Verband gegenüber Klubmitgliedern oder dem Klub verhängten Bussen haften die Fehlbaren. Ausgenommen sind alle Funktionär*innen und Vorstandsmitglieder.

Art. 54 Haftung bei Schäden

Für Unfälle und andere Schäden irgendwelcher Art übernimmt der Klub keine Verantwortung gegenüber den Mitgliedern, jedoch gegenüber Drittpersonen im Rahmen der Haftpflichtversicherung.

Art. 55 Verbindlichkeiten

Für die vom Klub eingegangenen Verbindlichkeiten haftet nur das Klub-Vermögen.

Art. 56 Revisor*innen

Die durch die HV gewählten zwei Rechnungsrevisor*innen prüfen die Jahresrechnung des Klubs und erstatten der HV Bericht darüber. Die Rechnungsrevisor*innen dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Sie können jeweils für zwei Jahre gewählt werden und sind wieder wählbar.


VII. Revision der Statuten

Art. 57 Revision Statuten

Eine Änderung oder Revision dieser Statuten kann nur an einer HV oder a.o. HV erfolgen.
 

Art. 58 Unvorhergesehene Fälle

Über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle entscheidet auf Antrag des
Vorstandes die Hauptversammlung.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 59 Auflösung des Klubs

Die Auflösung des Klubs kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversammlung, zu der in der Einladung speziell auf dieses Traktandum hingewiesen worden ist, beantragt werden. Eine Auflösung darf nicht erfolgen, solange noch mindestens 11 der stimmberechtigten Mitglieder den Fortbestand des Klubs verlangen.

Art. 60 Klub-Vermögen bei Auflösung

Das Klub-Vermögen wird im Falle der Auflösung der Gemeinde zur Verwahrung übergeben, zuhanden eines allfälligen neu entstehenden Klubs in Rüschegg mit ähnlichem Zweck.

Art. 61 Inkrafttreten

Die erste Version dieser Statuten wurde an der Gründungsversammlung vom 11. September 1984 genehmigt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den SFV. Die aktualisierte Version der Statuten wurde an der Hauptversammlung vom 13. August 2021 genehmigt und tritt sofort in Kraft.

Der Gründungspräsident
Zbinden Hans

Der Gründungssekretär
Ulrich Nydegger Fritz

Der Präsident
Jann Zbinden

Die Sekretärin
Katja Wohlwend